In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil bejahte das Bundesgericht die grundsätzliche Schadenersatzpflicht einer GmbH für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge und setzte sich mit der Frage auseinander, ob der Schadenersatz wegen einer groben und für den entstandenen Schaden adäquat kausalen Pflichtverletzung der Ausgleichskasse herabzusetzen sei.