iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

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Frist

Verletzung der Treuepflicht durch Nichtbefolgung der Covid19-Massnahmen

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
A. war seit September 2002 an der heutigen Berufsfachschule X. angestellt. Nach einer schriftlichen Verwarnung/Dienstanweisung und einer Verfügung betreffend vorsorgliche Einstellung im Amt mit Gewährung des rechtlichen Gehörs löste die Berufsfachschule X. das Arbeitsverhältnis auf.
iusNet AR-SVR 23.08.2023

Auch Akontobeiträge fallen unter Art. 16 Abs. 3 AHVG (Fristenlauf für Rückerstattungsanspruch)

Rechtsprechung
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Der Rückerstattungsanspruch entsteht erst mit der definitiven Festsetzung der Beitragspflicht und die Verwirkungsfristen von Art. 16 Abs. 3 AHVG beginnen somit erst mit der definitiven Beitragsfestsetzung zu laufen. Weil die Beschwerdeführerin die persönlichen Akontobeiträge rechtmässig leistete und die Beitragspflicht erst mit dem angefochtenen vorinstanzlichen Urteil definitiv verneint wurde, war der Rückerstattungsanspruch noch nicht verwirkt.
iusNet AR-SVR 05.04.2023

Längere Fristen für Beitragsansprüche, die durch Steuerveranlagung bestimmt werden

Rechtsprechung
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Die Frist für Beitragsansprüche, die durch die Steuerveranlagung bestimmt werden, kann nach Art. 16 AHVG unter Berücksichtigung von Art. 152 Abs. 3 DBG mehr als 10 Jahre betragen.
iusNet AR-SVR 15.07.2022

Frist für die sozialversicherungsrechtliche Vollstreckungsverwirkung

Rechtsprechung
Unfallversicherung

8C_402/2019 (zur Publikation vorgesehen)

Anhand eines konkreten Streitfalls stellte das Bundesgericht fest, dass sich die Frist für die Vollstreckungsverwirkung für eine rechtskräftig festgesetzte Rente auf zehn Jahre beläuft.
iusNet AR-SVR 06.02.2020

Staatshaftung der Stiftungsaufsicht (2. Säule)

Rechtsprechung
Berufliche Vorsorge
Staatshaftung der Stiftungsaufsicht: Deliktisches Handeln von Stiftungsräten, welches sich direkt gegen die Stiftung richtet, liegt völlig ausserhalb des Stiftungszwecks und kann nicht der Stiftung zugerechnet werden. Ansonsten wäre eine Staatshaftung regelmässig von vornherein illusorisch. Weiter ist für den Beginn der relativen Verjährungsfrist positives Wissen über den Schaden notwendig.
iusNet AR-SVR 14.12.2018