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Privates Individualarbeitsrecht
Privates Individualarbeitsrecht
Einschränkung der Wirtschaftsfreit durch den – vorübergehenden – Entzug von Fahrlehrerbewilligung
Das Bundesgericht äusserte sich im vorliegenden Fall zur Frage, ob bei einem Entzug von Fahrlehrerbewilligung für die Dauer von 24 Monaten die Voraussetzungen von Art. 36 BV gewahrt sind, welche bei der Einschränkung des im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV garantierten Rechts auf die freie wirtschaftliche Entfaltung zum Tragen kommen.
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Gleichwertigkeit der Krankentaggeldversicherung i.S.v. Art. 324a Abs. 4 OR – 13. Monatslohn
Das Bundesgericht äusserte sich im vorliegenden Fall zur Frage, wieweit die abgeschlossene Krankentaggeldversicherung die Arbeitgeberin von ihrer Lohnfortzahlungspflicht i.S.v. Art. 324a Abs. 4 OR befreit. Zu beurteilen war auch, ob die Ansicht der Vorinstanz über die anteilsmässige Auszahlung des 13. Monatslohns für die effektiv gearbeitete Monate rechtens war.
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Missbräuchliche Kündigung wegen gewerkschaftlicher Aktivitäten
Das Bundesgericht äusserte sich zur Frage der Missbräuchlichkeit der Kündigung wegen gewerkschaftlichen Aktivitäten bzw. der Eigenschaft als gewerkschaftliche Vertreterin. Die Institution, eine auf psychische Beschwerden spezialisierte Stiftung, hatte als Kündigungsgrund ein unangebrachtes Verhalten der Angestellten gegenüber einer Bewohnerin des Stiftungsheimes angegeben, in der sie seit 16 Jahren als Erzieherin tätig war.
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Anwendung von Art. 322a OR auf einen Anspruch auf Kapitalerträge aus einem «Carried Interest Pool»
Das Bundesgericht äusserte sich zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 322a OR auf die Forderungen aus «Carried Interest Pool»-Regelung im Arbeitsvertrag, der bereits im Jahr 2002 gekündigt bzw. aufgehoben worden war. Die Rekapitulation der Prozessgeschichte zeigt, dass in der vorliegenden Sache bereits fünf Entscheide ergangen sind und das Bundesgericht sich nun im Rahmen einer Teilklage zum zweiten Mal mit dieser Angelegenheit zu befassen hatte.
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Interessenkonflikt im Wohnheim
Der Umstand, dass eine Mitarbeiterin in einem Pflegeheim gleichzeitig als therapeutische Vertreterin ihrer neu ins Heim eingetretenen Tante eingesetzt wird, kann zu einem Interessenskonflikt führen. Toleriert die Arbeitgeberin diesen Umstand zunächst und kündigt sie der Mitarbeiterin, handelt sie widersprüchlich.
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Konkludente Genehmigung von Überstunden
Die Genehmigung von Überstunden kann konkludent erfolgen. Dies gilt auch, wenn im Vertrag grundsätzlich deren schriftliche Genehmigung vorgesehen ist. Hat ein Arbeitgeber kein System für die Erfassung und die Kontrolle von Überstunden geschaffen, sind Zeugenaussagen von Arbeitskollegen ein geeignetes Mittel, um zu beweisen, dass diese geleistet wurden. Nur weil eine Arbeitnehmerin den Lohn vorbehaltlos annimmt, ohne auf die fehlende Überstundenentschädigung zu verweisen, verliert sie ihren Anspruch noch nicht. Dies gilt umso mehr, wenn die hohe Arbeitslast allgemein ein Thema ist, das im Betrieb für Spannungen sorgt.
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Personalverleih in der privaten Altenpflege
Arbeitsvermittlung vom oder ins Ausland bedarf einer Bewilligung durch das SECO. Arbeitsvermittlung dient dem Zusammenführen von Parteien zum Vertragsabschluss und ist auch damit beendet. Das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin geht weit darüber hinaus.
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Unangemessene Gesten, unhöfliche und sexistische Aussagen - fristlose Kündigung
Die Beurteilung, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, erfolgt individuell und nach einer Würdigung der Gesamtumstände. Bei vulgären Äusserungen und sexueller Belästigung fällt der Arbeitsplatzbezug ins Gewicht. Erhöhte Loyalität gegenüber der Arbeitgeberin kommt nicht nur Personen mit weitreichendem Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens, sondern auch auf Arbeitnehmer mit Personalverantwortung zu.
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Aufhebungsvereinbarung und Bonuszahlungen
Das Prinzip der Akzessorietät des Bonus ist nur zu prüfen, falls sich die Arbeitgeberin ausdrückliche Freiwilligkeit der Leistung ausbedungen hat. Die Frage, ob eine Leistung akzessorisch ist, ist bei sehr hohen Einkommen irrelevant. Hier überwiegt der Parteiwille gegenüber dem Arbeitnehmerschutz.
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Arbeit auf Abruf und Unternehmensrisiko
Die Vereinbarung von Stücklohn ist nach dem vorliegend anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag nicht erlaubt. Die Parteien haben vorliegend die Entrichtung von Lohn gemessen an der Arbeitszeit vereinbart. Deshalb liegt die Vereinbarung von Lohn auf Zeit, und nicht die Vereinbarung von Akkordlohn vor.
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