Liegt kein Anlass zur begründeten Kündigung vor, geht das nachvertragliche Konkurrenzverbot gemäss Art. 340c Abs. 2 OR unter. Dass die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmen, belegt keine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.