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Alters- und Hinterlassenenversicherung
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Massgebender Lohn i.S. des AHVG
Als massgebender Lohn i.S. des AHVG aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (E. 3.1).
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Auch Akontobeiträge fallen unter Art. 16 Abs. 3 AHVG (Fristenlauf für Rückerstattungsanspruch)
Der Rückerstattungsanspruch entsteht erst mit der definitiven Festsetzung der Beitragspflicht und die Verwirkungsfristen von Art. 16 Abs. 3 AHVG beginnen somit erst mit der definitiven Beitragsfestsetzung zu laufen. Weil die Beschwerdeführerin die persönlichen Akontobeiträge rechtmässig leistete und die Beitragspflicht erst mit dem angefochtenen vorinstanzlichen Urteil definitiv verneint wurde, war der Rückerstattungsanspruch noch nicht verwirkt.
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Niederländische Gesellschaften für Uber-Fahrer:innen AHV-pflichtig
Die niederländische Uber B.V. muss als Arbeitgeberin mit Betriebsstätte in der Schweiz für das Jahr 2014 AHV-Beiträge für Fahrer von UberX, UberBlack und UberVan bezahlen. Das gleiche gilt für Rasier Operations B.V. in Bezug auf UberPop-Fahrer. Die beiden Gesellschaften sind verpflichtet, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich Angaben zu den bezahlten Löhnen zu machen. Das Bundesgericht weist ihre Beschwerden gegen die Urteile des Zürcher Sozialversicherungsgerichts ab und heisst diejenigen der Ausgleichskasse teilweise gut.
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KiTa-Subventionen der arbeitgebenden Person sind AHV-beitragspflichtig
Die von der arbeitgebenden Person zu Gunsten von Mitarbeitenden geleistete Subventionen an die Kinderbetreuung in einer betriebseigenen oder angeschlossenen Kindertagesstätte (KiTa) sind AHV-beitragspflichtig. KiTa-Subventionen können nicht als Familienzulagen gelten, die von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen wären. Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde in Bezug auf die vom Universitätsspital Basel geleisteten KiTa-Subventionen gut.
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Längere Fristen für Beitragsansprüche, die durch Steuerveranlagung bestimmt werden
Die Frist für Beitragsansprüche, die durch die Steuerveranlagung bestimmt werden, kann nach Art. 16 AHVG unter Berücksichtigung von Art. 152 Abs. 3 DBG mehr als 10 Jahre betragen.
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Beginn des Verwirkungsfristenlaufs
Wenn sich das Nichtbestehen eines Anspruchs direkt aus den Akten ergibt, bedarf es für die Auslösung des Verwirkungsfristenlaufs keines "zweiten Anlasses".
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Verwirkungsfrist bei unrechtmässig bezogenen Leistungen
Das Bundesgericht findet ein Stück in den Akten, das die relative Verwirkungsfrist im Jahr 2012 auslöste, weshalb die Rückforderung verwirkt war.
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"Management Fees" sind kein "Cash-Pooling"
Wenn die Auszahlung von "Management Fees" erfolgswirksam als Aufwand verbucht wird, stellt sie keine Bilanztransaktion (Cash-Pooling) dar. Wer der Lohnzahlung Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumt, handelt mindestens grobfahrlässig.
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Zum AHV-rechtlichen Statut von Uber-Fahrern
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil hat das Bundesgericht die Frage beantwortet, ob die Uber Switzerland GmbH als Arbeitgeberin der UberPop-Fahrer in der Schweiz zu qualifizieren ist.
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AHV-rechtliche Relevanz der steuerrechtlichen Qualifikation von Veräusserungsgewinnen als Privat- oder Geschäftsvermögen
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, welche Relevanz die steuerrechtliche Qualifikation von Vermögensteilen für die AHV-Beitragspflicht hat.
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