Ein Kadermitarbeiter hatte Informationen an die Eidgenössische Finanzverwaltung weitergeleitet, um auf Missstände aufmerksam zu machen. Die gegen ihn ausgesprochene Kündigung war jedoch nicht missbräuchlich, weil sie nicht wegen des Whistleblowings, sondern wegen des schlechten Arbeitsklimas ausgesprochen wurde.