Unterstellung unter die Versicherungsplicht bei der Suva
Obwohl fraglich war, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen ungegliederten Betrieb handelte, würde auch die Einordnung als gegliederter Betrieb zu derselben Unterstellung führen, weshalb der Entscheid der Vorinstanz vor Bundesrecht stand hielt.
Weil sich die Vorinstanz mit einer Rüge betreffend die Rechtsgleichheit nicht auseinandergesetzt hatte, schickte das Bundesgericht zur erneuten Prüfung an die kantonale Behörde zurück.
Ferienanteil im laufenden Lohn bei Vollzeitanstellung (Präzisierung der Rechtsprechung)
Bei einer Vollzeitbeschäftigung bei derselben Arbeitgeberin ist eine ausnahmsweise Abgeltung des Ferienlohnanspruchs aufgrund monatlicher Schwankungen des geschuldeten Lohnes ausgeschlossen. Die in der Rechtsprechung angeführten praktischen Schwierigkeiten infolge unregelmässiger Arbeitszeiten entfallen bei Vollzeitbeschäftigung als Rechtfertigung, weil mit Blick auf die heute zur Verfügung stehenden Softwareangebote und Zeiterfassungssysteme die Berechnung des Ferienlohns als zumutbar erscheint.
Rechtsgrundlage sah keinen Anspruch auf Beizug externer Person vor
Weil die OHarc/MobV FR unter vorliegenden Umständen keinen Anspruch vorsah, an eine externe Person zu gelangen, hätte A. das Angebot zum Gespräch mit der Leiterin der Personalabteilung annehmen müssen.
Die ordentliche Kündigung war gerechtfertigt, und weil der Grundsatz der Wahrheit jenem des Wohlwollens vorgeht, kann im Arbeitszeugnis nicht "zu unserer vollen Zufriedenheit" stehen.
Nur wenn die Änderung des Pflichtenhefts auf eine Gesetzsänderung zurückzuführen ist, wird die Rechtsstellung der Betroffenen tangiert und liegt eine anfechtbare Verfügung vor.