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Öffentliches Personalrecht
Öffentliches Personalrecht
Sexuelle Belästigung berechtigt zur fristlosen Kündigung eines langjährigen, vorher tadellosen Bediensteten
Nachdem zwei sexuelle Belästigungen eines langjährigen, vorher tadellosen Bediensteten erstellt waren, durfte die SBB diesen fristlos entlassen. Die SBB befragte die betroffene Mitarbeiterin sowie einen weiteren Mitarbeiter als Auskunftsperson, ohne Teilnahme des verletzenden Bedienstetem, was aufrung überwiegender öffentlicher und privater Interessen (Fürsorgepflicht) rechtens war.
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Kollektives Arbeitsrecht
Während des Dienstes unter dem Einfluss von Medikamenten eingeschlafen
Die Beschwerdeführerin durfte verwarnt und gekündigt werden, nachdem sie während des Dienstes mehrfach eingeschlafen und mehr als sechs Monate arbeitsunfähig war.
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Es war nicht willkürlich, dass Umkleidezeit am USZ nicht entschädigt wurde
Das ArG schützt u.a. vor überlangen und anderen beschwerlichen Arbeitszeiten. Umkleidezeit mag Arbeitszeit im Sinne des ArG sein. Ob sie entschädigt wird, steht auf einem anderen Blatt. Bis am 31. Juli 2019 wurde sie am USZ nicht entschädigt. Das erachtete das Bundesgericht nicht als unhaltbar.
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Bluttest nicht mit hydroalkoholischem Gel verunreinigt
Weil die Blutwerte auf einen übermässigen Alkoholkonsum hindeuteten, war die Entlassung des Berufschauffeurs nicht willkürlich.
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Haftung nach Verantwortlichkeitsgesetz abgelehnt
Die Arbeitgeberhaftung der SBB AG ist ausschliesslich über das VG abzuwickeln. Eine zusätzliche vertragliche Haftung entfällt. Allenfalls ist eine deliktische Haftung zu prüfen.
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2 Arbeitstage Bedenkzeit für Aufhebungsvereinbarung sind genug
Da nicht ersichtlich war, weshalb die Bedenkzeit von 2 Arbeitstagen nicht ausgereicht haben respektive A. dadurch überrumpelt worden sein sollte und beide Seiten auf bestimmte Rechte verzichteten und Zugeständnisse machten, hielt die Aufhebungsvereinbarung vor Bundesrecht stand.
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Polizisten haben im Gegensatz zu Aspiranten schutzwürdiges Interesse
Weil angestellte Polizistinnen und Polizisten von der einschlägigen Bestimmung betroffen sind, haben sie ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über ihren diesbezüglichen Anspruch.
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Inakzeptable Bezeichnung noch kein Mobbing
Wird eine inakzeptable Bezeichnung allein nicht als Mobbing eingestuft, ist das nicht willkürlich.
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Fehlende akademische Qualifikation kann durch Erfahrung kompensiert werden
Die Lohneinstufung der Vorinstanz konnte sich auf erstellte Tatsachen stützten, weshalb sie nicht willkürlich war.
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A+: Frist wird nach Bearbeitungsversehen nicht wiederhergestellt
Weil offensichtlich von einem Bearbeitungsversehen der Post auszugehen war, begann die Frist am Tag nach der Zustellung des A+-Schreibens zu laufen und nicht erst am Tag nach der tatsächlichen Inempfangnahme.
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