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A+: Frist wird nach Bearbeitungsversehen nicht wiederhergestellt

A+: Frist wird nach Bearbeitungsversehen nicht wiederhergestellt

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Öffentliches Personalrecht

A+: Frist wird nach Bearbeitungsversehen nicht wiederhergestellt

Das A+-Schreiben des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden wurde gemäss Sendungsverfolgung am Samstag, den 22. Januar 2022, bei A. in den Briefkasten eingeworfen. Die Frist begann also am darauffolgenden Sonntag zu laufen und lief am Montag, den 21. Februar 2022, ab. Der Umstand, dass der Anwalt von A. das Schreiben erst am Montag, den 24. Januar 2022, aus dem Briefkasten nahm, wurde als unerheblich angesehen. Die Sendungsverfolgung wies eine Unstimmigkeit auf, wonach die Sendung am 22. Januar 2022 um 6.30 Uhr im Postamt in Grono und um 6.31 Uhr ins Postfach im 3.5km entfernten San Vittore zugestellt wurde (Sachverhalt).

A. stellte sich auf den Standpunkt, dass der Stempel der Anwaltskanzlei vom 24. Januar 2022 die vor diesem Hintegrund die einzig objektive Tatsache sei, wann das Schrieben in Empfang genommen wurde. Die Vorinstanz ging von einem Irrtum der mitarbeidenden Person der Post und der Zustellung bei A. in Grono aus. Das Bundesgericht schützte diese Ansicht und erachtete als entschiedend, dass der Umschlag tatsächlich in Grono vorgefunden und abgeholt wurde: Wäre das Schreiben nach San Vittore geliefert worden, hätte es nicht in Grono...

iusNet AR-SVR 06.10.2022

 

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