Entlassener Fussballtrainer
Entlassener Fussballtrainer
Entlassener Fussballtrainer
Gemäss Art. 337c Abs. 2 OR muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. Gemäss Vorinstanz hätte der Trainer aufgrund seiner Qualifikationen und seiner Berufserfahrung schneller eine neue Stelle können, wenn er sich mehr bemüht hätte. Der Trainier argumentierte, dass es aufgrund der Wintersaison schwieriger war, eine geeignete Stelle zu finden, d.h. im Profi- und nicht im Amateurfussball. Die Vorinstanz liess dieses Argument nicht gelten und rechnete ihm einen freiwilligen Einkommensverzicht an. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz und wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
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