Alkoholprobleme am Arbeitsplatz
Alkoholprobleme am Arbeitsplatz
Alkoholprobleme am Arbeitsplatz
Die Arbeitnehmerin macht geltend, dass die Arbeitgeberin ihr missbräuchlich gekündigt habe, weil sie widersprüchlich gehandelt habe, indem sie am 11. September 2018 die Verwarnung aussprach und am 12. oder 13. September den Entscheid traf der Arbeitnehmerin zu kündigen.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Art und Weise, wie die Arbeitgeberin gehandelt hat, zwar irritierend erscheine, da es seltsam sei, eine Verwarnung auszusprechen und kurz darauf die Absicht zu verkünden, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, aber dass es sich nicht um eine missbräuchliche Kündigung handle und keine Verletzung von Art. 336 OR vorliege. Es handle sich eben um eine ordentliche Kündigung, die durch den Vertrauensverlust der Arbeitgeberin in die Fähigkeit und den Willen der Arbeitnehmerin ihre Alkoholabhängigkeit zu überwinden, motiviert war. Weiter habe die A. bereits nach dem 12. oder 13. September, sobald ihr die Absicht der Arbeitgeberin bekannt wurde, neue Stellen gesucht. So vertraute die Arbeitnehmerin spätestens ab dann nicht mehr darauf, dass das Arbeitsverhältnis unabhängig von allem erhalten bleibe. (E. 5.)
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