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OKP: Praxisänderung bezüglich der Verfahrenskosten in Wirtschaftlichkeitsverfahren

OKP: Praxisänderung bezüglich der Verfahrenskosten in Wirtschaftlichkeitsverfahren

Rechtsprechung
Krankenversicherung -­ Krankentaggeld

OKP: Praxisänderung bezüglich der Verfahrenskosten in Wirtschaftlichkeitsverfahren

Das Bundesgericht bestimmt nach Art. 68 Abs. 1 BGG im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Die unterliegende Partei wird gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird nach Art. 68 Abs. 3 BGG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (E. 7.3.1). Versicherungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährleisten, gelten als Organisationen, die im Sinne von Art. 68 Abs. 3 BGG mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind.

Gemäss einer älteren, noch zu Art. 159 Abs. 2 OG entwickelten Rechtsprechung haben obsiegende Krankenversicherungen im Verfahren betreffend unwirtschaftliche Praxistätigkeit einer Ärztin oder eines Arztes Anspruch auf den Ersatz ihrer Parteikosten. Die Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen und eine etwaige Überforderung des Gemeinwesens oder der mit...

iusNet AR-SVR 26.10.2023

 

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