Überstunden, Überzeit und Rechtsmissbrauch
Überstunden, Überzeit und Rechtsmissbrauch
Überstunden, Überzeit und Rechtsmissbrauch
A. war bei der C. AG, der späteren B. AG, ab 1. Januar 2010 als "Bauleiterpraktikant" angestellt. In der Abwicklung des Arbeitsvertrages kam es zu Lohnerhöhungen. Und auch die Gratifikationen erhöhten sich von Jahr zu Jahr. Vertraglich waren 45 Arbeitswochenstunden vereinbart. Das mittels Kündigung beendete Arbeitsverhältnis endete am 31. Januar 2016. Es hatten sich 1'586.5 Überstunden angesammelt, der Abgeltung nun umstritten war. Diese waren insbesondere deshalb umstritten, weil es gelebte Praxis im Betrieb war, dass die Bauleitenden Überstunden leisteten und die Abgeltung im Lohn enthalten war (Sachverhalt).
Bei Arbeitsverhältnissen wie dem vorliegenden, die eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Arbeitswochenstunden vorsehen, stellen die ersten 60 Stunden Mehrarbeit Überstunden und die weitere Mehrarbeit Überzeit dar (Art. 13 Abs. 1 ArG). A. berief sich nun darauf, dass man nicht schriftlich vereinbart hatte, wie das Art. 321c Abs. 3 OR verlangt, dass die Abgeltung der Überstunden bereits im Lohn enthalten war. Das erachtete das Bundesgericht als rechtsmissbräuchlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es jährlich eine Lohnerhöhung gegeben und die Höhe der...
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