Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO ist nicht auf die echte Teilklage beschränkt, sondern gilt allgemein, wenn die Teilklage eine Ungewissheit zur Folge hat, die es rechtfertigt, festzustellen, dass die Forderung oder das Rechtsverhältnis nicht besteht.