Verwirkungsfrist bei unrechtmässig bezogenen Leistungen
Verwirkungsfrist bei unrechtmässig bezogenen Leistungen
Verwirkungsfrist bei unrechtmässig bezogenen Leistungen
A. war mit B. verheiratet. Anschliessend wurd der Sohn C. geboren. Die Ehe wurde in der Folge geschieden. Kurz vor Abschluss der Lehre durch C. wurde A. informiert, dass der Rentenanspruch des C. infolge Beendigung seiner Ausbildung erlösche. Als A. um Vorausberechnung ihrer Altersrente ersuchte, erkannte die Ausgleichskasse, dass seit circa 18 Jahren kein Anspruch auf Witenrente mehr bestand. Die Rückforderungssumme belieft sich auf CHF 104'714.-- (Sachverhalt).
Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr bedarf es eines "zweiten Anlasses": Es ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen. Im Juli 2012 bestellte A. per E-Mail einen Auszug aus ihrem individuellen Konto. Der entsprechende Ausdruck trägt den visuell hervorgehobenen Vermerk "8-ung Witw.Rente von AK 1". Es...
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