Wiedererwägungsweise Aufhebung einer Invalidenrente der Unfallversicherung (8C_163/2017)
Wiedererwägungsweise Aufhebung einer Invalidenrente der Unfallversicherung (8C_163/2017)
Wiedererwägungsweise Aufhebung einer Invalidenrente der Unfallversicherung (8C_163/2017)
Im vorliegenden Fall wurde einer versicherten Person nach drei Unfällen mit HWS-Distorsion bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Rente der Unfallversicherung zugesprochen. Auch die Invalidenversicherung richtete eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % aus. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens wurde die IV-Rente wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufgehoben. Anschliessend hob auch die Unfallversicherung die laufende Komplementärrente auf und forderte die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurück, was das Bundesgericht mit vorliegendem Urteil bestätigte.
Laut Bundesgericht sei der versicherten Person eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen worden, obwohl sie jedenfalls aus organischer Sicht in der Lage gewesen sei, einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein. Die Zusprache einer Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % ohne Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit liege ein rechtlich falscher Invaliditätsbegriff zu Grunde und sei zweifellos unrichtig.
Die versicherte Person machte geltend, die Rentenzusprache sei aber unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgt, dass...
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