In diesem in 5er-Besetzung ergangenen Urteil setzte sich das Bundesgericht mit spezifischen Fragen der wiedererwägungsweisen Aufhebung einer ganzen Invalidenrente der Unfallversicherung auseinander. Es liess dabei explizit offen, ob durch die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung zusätzlich auch ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 UVV bestehe.