Rechtsmittelbefugnis zweier Unfallversicherer untereinander (8C_396/2017, zur Publikation bestimmt)
Rechtsmittelbefugnis zweier Unfallversicherer untereinander (8C_396/2017, zur Publikation bestimmt)
Rechtsmittelbefugnis zweier Unfallversicherer untereinander (8C_396/2017, zur Publikation bestimmt)
Diesem zur Publikation bestimmten Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Versicherte übte zwei Erwerbstätigkeiten aus. Für ihre Tätigkeit als angestellte Pflegehelferin war sie bei der SWICA und für ihre Tätigkeit als Raumpflegerin bei der Suva unfallversichert. Ende 2012 erlitt die Versicherte einen Nichtberufsunfall, wobei die Suva Anfang 2012 eine Integritätsentschädigung und eine IV-Rente von 37% zusprach. Dagegen erhob die SWICA Einsprache, worauf die Suva nicht eintrat. Gegen diesen Nichteintretensentscheid opponierte die SWICA erfolgreich beim zuständigen Versicherungsgericht. Dagegen erhob die Suva erfolglos Beschwerde beim Bundesgericht.
Die prozessuale Frage der Zulässigkeit der Beschwerde der Suva liess das Bundesgericht offen (E. 1.2). In der Sache gab das Bundesgericht zunächst eine Übersicht über die Voraussetzungen, unter denen ein Versicherungsträger (hier: SWICA) gegen den Entscheid eines anderen Versicherungsträgers (hier: Suva) ein Rechtsmittel erheben kann. Möglich ist dabei gemäss bisheriger Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 153) im Wesentlichen,
- dass die Verneinung einer Leistungspflicht des verfügenden ...
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