iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

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Einsprache

Entschädigung wegen missbräuchlicher Entlassung: Angestellte muss Voraussetzungen geltend machen und beweisen

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Es ist Sache des Arbeitnehmers, geltend zu machen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung erfüllt sind; das gilt insbesondere für das Erfordernis, dass er gegen die Entlassung vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache erhoben hat. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde einer Arbeitgeberin gut.
iusNet AR-SVR 09.06.2023

Das Bundesgericht wandelt betreffend die Anforderungen an eine Einsprache wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung weiter auf dogmatischen Irrwegen

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht
Trotz expliziter Einsprache schützte das Bundesgericht eine Auslegung von zwei Schreiben des Arbeitnehmers durch die Vorinstanz nach dem Vertrauensprinzip, wonach die Einsprache nicht als Einsprache, sondern als Opponieren gegen die Kündigungsgründe zu verstehen sei. Der Arbeitnehmer hatte in seiner Einsprache das Ende des Arbeitsverhältnisses definiert, woraus das Bundesgericht einen fehlenden Fortsetzungswillen des Arbeitnehmers ableitete, der mit einer Einsprache angeblich einher gehen müsse. Rechtsanwalt MLaw Marc Wohlwend stellt das neueste Urteil des Bundesgerichts betreffend die Anforderungen an eine Einsprache wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung in den Kontext der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Marc Wohlwend
iusNet AR-SVR 18.05.2023

Einsprache wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung, die nicht als Einsprache zu verstehen ist?!

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Trotz expliziter Einsprache schützte das Bundesgericht eine Auslegung der Vorinstanz nach dem Vertrauensprinzip, wonach die Einsprache nicht als Einsprache, sondern als Opponieren gegen die Kündigungsgründe zu verstehen sei. Der Arbeitnehmer hatte in seiner Einsprache das Ende des Arbeitsverhältnisses definiert, woraus das Bundesgericht einen fehlenden Fortsetzungswillen des Arbeitnehmers ableitete, der mit einer Einsprache angeblich einher gehen müsse.
iusNet AR-SVR 18.05.2023

Einsprachelegitimation des zweiten Unfallversicherers bei Doppelbeschäftigungsverhältnissen

Kommentierung
Unfallversicherung
Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ATSG)
Das Bundesgericht beschäftigte sich in diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil mit der besonderen Konstellation, dass eine Versicherte zum Unfallzeitpunkt zwei Beschäftigungen im Teilzeitpensum ausübte. Die Anwendung der betreffenden Koordinationsnorm führte dazu, dass der im geringen Masse betroffene Unfallversicherer ausschliesslich über den Umfang der Leistungen bestimmte, diese jedoch zum grösseren Teil zulasten des anderen Versicherers gingen. Strittig war die Rechtsmittelbefugnis des zweiten Unfallversicherers. Das Bundesgericht bestätigte eine solche aufgrund der Bindungswirkung zum verfügenden Leistungsträger.
Alain Blum
iusNet AR-SVR 24.03.2018

Rechtsmittelbefugnis zweier Unfallversicherer untereinander (8C_396/2017, zur Publikation bestimmt)

Rechtsprechung
Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ATSG)
Unfallversicherung
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen ein Unfallversicherer gegen die Verfügung eines anderen Unfallversicherers Einsprache erheben kann. Konkret ging es um eine Versicherte, die über zwei Arbeitgeber bei verschiedenen Versicherern unfallversichert war und einen Nichtberufsunfall erlitt. In dieser Konstellation kann der mitbeteiligte Unfallversicherer gegenüber der Verfügung des gemäss Art. 99 Abs. 2 UVV fallführenden Unfallversicherer Einsprache erheben.
iusNet AR-SVR 13.02.2018

Angeordnete Ruhetage und Ferienanspruch (4A_434/2017)

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Gegen zu kurzfristig oder den Interessen des Arbeitnehmers zuwiderlaufende angeordnete Ferien ist Einsprache zu erheben. Zusätzlich ist die Arbeitsleistung anzubieten, um den Ferienanspruch zu bewahren. Dies gilt auch für Ruhetage, aus denen nicht klar wird, ob sie von der Arbeitgeberseite als Ferien betrachtet werden oder nicht.
iusNet AR-SVR 21.01.2018