Das Bundesgericht beschäftigte sich in diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil mit der besonderen Konstellation, dass eine Versicherte zum Unfallzeitpunkt zwei Beschäftigungen im Teilzeitpensum ausübte. Die Anwendung der betreffenden Koordinationsnorm führte dazu, dass der im geringen Masse betroffene Unfallversicherer ausschliesslich über den Umfang der Leistungen bestimmte, diese jedoch zum grösseren Teil zulasten des anderen Versicherers gingen. Strittig war die Rechtsmittelbefugnis des zweiten Unfallversicherers. Das Bundesgericht bestätigte eine solche aufgrund der Bindungswirkung zum verfügenden Leistungsträger.