Leistungsverweigerung infolge absichtlich falscher Lohnangabe in Unfallmeldung (8C_68/2017)
Leistungsverweigerung infolge absichtlich falscher Lohnangabe in Unfallmeldung (8C_68/2017)
Leistungsverweigerung infolge absichtlich falscher Lohnangabe in Unfallmeldung (8C_68/2017)
In diesem nicht zur Publikation bestimmten 5er-Entscheid führt das Bundesgericht aus, dass eine Falschangabe in der Unfallmeldung neben der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zu einer Sanktionierung nach Art. 46 Abs. 2 UVG und damit zur Leistungsverweigerung (und Leistungsrückforderung) führen kann. Das gilt namentlich auch, wenn sich die Falschangabe auf die Lohnhöhe bezieht.
Die Sanktionsnorm im UVG setzt indes eine absichtliche Falschangabe voraus, wobei sich die Absicht darauf beziehen muss, den Unfallversicherer zur Auszahlung nicht geschuldeter oder zu hoher Leistungen zu veranlassen (E. 4.3). Im Einzelnen führt das Bundesgericht hierzu aus: "Dabei reicht jede falsche Angabe in der Unfallmeldung aus, sofern sie zur Entrichtung einer höheren als der aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse geschuldeten Leistung führt. Unter diese Bestimmung fällt somit auch die absichtliche Angabe eines zu hohen Lohnes, führt eine solche doch zur Ausrichtung von Geldleistungen aufgrund eines zu hohen versicherten Verdienstes [...]. Eine Sanktionierung der versicherten Person kommt aber nur dann in Frage, wenn die absichtliche Falschmeldung mit ihrem Wissen und Willen erfolgte. Bei einer allfälligen Sanktionierung ist im Weiteren der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren" (E. 4.3).
Aufgrund dieser Grundsätze hebt das Bundesgericht auf Beschwerde der Suva hin einen Entscheid des Zürcher Sozialversicherungsgerichts auf. Die Vorinstanz hätte nicht vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (was bis zuletzt strittig war) auf die Unzulässigkeit der Rückforderung schliessen dürfen, da die Suva neben dem Anstellungsverhältnis als solchem stets auch die Lohnhöhe bestritten hatte.