Das Bundesgericht äussert sich zu den Grundsätzen der Sanktionierung von absichtlichen Falschangaben in der Unfallmeldung (Art. 46 Abs. 2 UVG). Unter die Norm fällt u.a. die absichtliche (Falsch-)Angabe eines zu hohen Lohnes. Die Anwendung der Bestimmung erfordert namentlich keine Arglist. Die Kosten der Heilbehandlung waren vorliegend nicht zurückzuerstatten.
Das Bundesgericht erläutert in diesem Entscheid die Grundsätze zur Leistungsverweigerung und -rückforderung gestützt auf eine absichtliche Falschangabe in der Unfallmeldung (Art. 46 Abs. 2 UVG; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 ATSG).