Ein generelles Streikverbot für kantonales Pflegepersonal ist ein unverhältnismässiger Eingriff in das verfassungsmässig garantierte Streikrecht. Der mit dem Verbot bezweckte Schutz der öffentlichen Gesundheit kann auch mit einem milderen Mittel erreicht werden, z.B. indem das Verbot auf Pflegepersonen beschränkt wird, deren Anwesenheit für die Patienten unabdingbar ist.