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Grundsatz der Öffentlichkeit der Justiz

Vergleichsgespräche im Zivilprozess sind nicht öffentlich

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Das Bundesgericht stellte im diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil fest, dass die im Rahmen eines Zivilprozesses geführten Vergleichsgespräche nicht dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Justiz unterstehen, da sie nicht Teil der rechtsprechenden Tätigkeit der Gerichte bilden. Das Arbeitsgericht habe eine akkreditierte Journalistin von der Teilnahme an Vergleichsgesprächen zu Recht ausgeschlossen.
iusNet AR-SVR 15.10.2019