Die Beschwerdeführerin behauptet, von Januar bis September 2020 bei Beschwerdegegnerin als Reinigungskraft in einem Vollpensum gearbeitet zu haben. Sie habe nur einen Monatslohn erhalten, die ausstehenden Löhne seien ihr noch zu bezahlen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin überhaupt für sie gearbeitet habe.