Bauernhof abgebrannt
Bauernhof abgebrannt
Bauernhof abgebrannt
Der Bauernhof von A. brannte ab. B., sein Landarbeiter, litt in der Folge an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er forderte nach der Kündigung durch A. Lohn nach, und zwar die Differenz zum Mindestlohn gemäss anwendbarem GAV (CTT-Agri). Die kantonalen Instanzen gaben B. Recht (Sachverhalt).
Umstritten war einerseits der Abzug für die Wohnung, die B. bewohnte. A. konnte nicht aufzeigen, weshalb die diesbezügliche Berechnung der Vorinstanz willkürlich war, weshalb sie Bestand hatte (E. 3).
A. argumentierte, B. hätte nach der Feuersbrunst die Arbeitsstelle verlassen, drang damit aber auch nicht durch, weil erstellt war, dass B. krankheitshalber arbeitsunfähig war und wohl an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt (E. 4).
Schliesslich versuchte A. zu argumentieren, B. hätte per Unterschrift auf die Entschädigung während Ferien, Urlauben und Feiertagen verzichtet, und scheiterte, weil Arbeitnehmer:innen auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten können (E. 5).
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