Unterstellung eines Walliser Unternehmens zur Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung von Schotter sowie der Herstellung und dem Transport von Fertigbeton unter den GAV «CPPV»
Unterstellung eines Walliser Unternehmens zur Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung von Schotter sowie der Herstellung und dem Transport von Fertigbeton unter den GAV «CPPV»
Unterstellung eines Walliser Unternehmens zur Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung von Schotter sowie der Herstellung und dem Transport von Fertigbeton unter den GAV «CPPV»
Vor Bundesgericht war unter anderem strittig, ob die A. SA, ein Unternehmen mit Sitz im Wallis im Bereich der Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung von Schotter sowie der Herstellung und dem Transport von Fertigbeton, zu Recht dem Gesamtarbeitsvertrag vom 11. Mai 2012 zur Festlegung der Mindestanforderungen für Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes und des Plattenlegergewerbes des Kantons Wallis in Bezug auf die berufliche Vorsorge, Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen (CPPV) unterstellt wurde. Gestützt auf einen früheren Entscheid des Walliser Regierungsrates, Unternehmen aus dem Bereich der Schotter- und Sandgewinnung von einer ähnlichen Regelung auszuschliessen, machte die A. SA geltend, der CPPV nicht zu unterstehen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Wortlaut der CPPV und deren Erweiterungsbeschluss Unternehmen mit Sitz im Kanton Wallis, die in der Sand- und Schottergewinnung tätig sind, dem Geltungsbereich unterstellte. Der frühere Entscheid des Regierungsrates könne bei der Auslegung der CPPV nicht berücksichtigt werden, da er in einem anderen Zusammenhang erfolgt sei. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, wonach die A....
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