Strittig war im vorliegenden Fall vor Bundesgericht die Forderung eines Arbeitnehmers, der in den Jahren 2019 bis 2021 von seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Personalverleihs an einen Dritten verliehen wurde. Die Forderung belief sich auf die Differenz zwischen dem Lohn, den der Arbeitnehmer im Rahmen des besagten Auftrags für den Dritten erhalten hatte, und dem Mindestlohn, den der damals geltende GAV für den Personalverleih (GAV Personalverleih) nach Ansicht des Arbeitnehmers vorgeschrieben hätte.