Das Bundesgericht stützte den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem die Vorinstanz die Beschwerde eines ehemaligen Angestellten der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) gegen den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission wegen Willensmängeln abwies und den abgeschlossenen Aufhebungsvertrag als gültig erachtete.