iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

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Treuepflichtverletzung

Fehlbarer Kantonsschullehrer

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

8C_83/2023

Ein Kantonsschullehrer wurde zuerst wegen unprofessionellen Verhaltens schriftlich ermahnt. Als das nichts nützte wurde er zu einem Gespräch mit dem Rektor zitiert. Daraufhin wurde im ordentlich gekündigt mit gleichzeitiger Freistellung. Der fehlbare Lehrer verlangte vor Gericht die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Kündigung sowie eine Entschädigung.
iusNet AR-SVR 17.04.2024

Verhängnisvolle Tweets

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

1C_514/2023

Einem Juristen beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichskeitsbeauftragten (EDÖB) wurde der "Verhaltenskodex Bundesverwaltung" ausgehändigt. Zu den Pflichten gehörte unter anderem, im Privatleben darauf zu achten, den guten Ruf, das Ansehen und die Glaubwürdigkeit des Bundes nicht zu beeinträchtigen. Infolge diverser dem Juristen zugerechneter Auftritte im Internet und per E-Mail sandte ihm der EDÖB einen Verfügungsentwurf betreffend die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu. Im Begleitschreiben wurde er aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst.
iusNet AR-SVR 12.04.2024

Fristlose Entlassung eines Polizisten

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Die Kantonspolizei löste das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wegen Verletzung der Treuepflicht gemäss § 49 des Personalgesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1998 (PG/ZH; LS 177.10) mit sofortiger Wirkung auf. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe sich aktiv an der Plattform "Wir für Euch" beteiligt; diese richte sich gegen die Polizeiarbeit bei der Durchsetzung der COVID-Massnahmen und rufe Polizeiangehörige zur Missachtung der Dienstpflicht und die übrigen Bürger zu querulatorischen Anzeigen gegen Polizisten auf. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht und forderte Lohnersatz sowie eine Entschädigung und Abfindung.
iusNet AR-SVR 12.03.2024

Klauseln zur Beendigung von befristeten Arbeitsverträgen und fristlose Kündigung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Die fristlose Kündigung ist auszusprechen, sobald die zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses führenden Ereignisse bekannt werden. Die Arbeitgeberin darf damit zuwarten, wenn sie noch Abklärungen treffen, vielleicht sogar eine (verdeckte) interne Untersuchung durchführen muss. Sie hat bei Abklärungen in delikaten Fällen sehr vorsichtig vorzugehen, um eine allfällige Vorverurteilung des Arbeitenehmers zu vermeiden. Vorliegend lag aber keiner dieser Spezialfälle vor.
iusNet AR-SVR 22.09.2019