Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich): Eine Nebenbeschäftigung ist beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen, wenn sie auch ohne den Unfall ausgeübt worden wäre und der versicherten Person nach dem Unfall weiterhin zumutbar ist. Es gelten dieselben Grundsätze wie bei der Haupttätigkeit. Offengelassen hat das Bundesgericht, ob die wöchentliche Höchstarbeitszeit (Art. 9 ArG) eine Schranke der Zumutbarkeit bildet.