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Jahresarbeitszeitmodell für Dienstleistungsbetriebe

Jahresarbeitszeitmodell für Dienstleistungsbetriebe

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht

I. Einführung in die Thematik

Der Bundesrat hat am 25. Mai 2021 die Vernehmlassung zur Änderung der ArGV 2 eröffnet. Mit der Revision wird ein neuer Art. 34a ArGV 2 eingeführt, um Arbeitnehmenden mit Vorgesetztenfunktion und Spezialistinnen in bestimmten Dienstleistungsbetrieben (Rechts-, Steuer-, Unternehmens-, Management- und Kommunikationsberatung, Wirtschaftsprüfung und Treuhand) die Beschäftigung nach einem Jahresarbeitszeitmodell zu ermöglichen. Voraussetzung dafür ist, dass sie ein Bruttojahreseinkommen von mehr als CHF 120'000 oder einen höheren Bildungsabschluss haben, bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten weitgehend selbst festlegen können. Die Frist zur Vernehmlassung läuft bis am 15. September 2021.

II. Zulässige quantitative Arbeitsbelastung

Die Flexibilisierung wird ermöglicht, indem ein Jahresarbeitszeitmodell schriftlich vereinbart werden darf (Art. 34a Abs. 2 nArGV 2). Die Unterstellung unter ein solches Jahresarbeitszeitmodell führt in erster Linie dazu, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht mehr als primäre massgebliche Referenzgrösse gilt.1 Als absolute Höchstgrenze werden 63 Arbeitsstunden pro Woche festgelegt. Das macht bei den grundsätzlich erlaubten 5 ½ Arbeitstagen pro Woche2 circa 11 ½ Arbeitsstunden pro Arbeitstag.

Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit ist bei der Bemessung der flexiblen Arbeitszeiten massgebend (Art. 18 Abs. 4...

iusNet AR-SVR 08.06.2021

 

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