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Bewilligungspflicht für gewisse nächtliche Bauarbeiten auf Nationalstrassen aufgehoben

Bewilligungspflicht für gewisse nächtliche Bauarbeiten auf Nationalstrassen aufgehoben

Gesetzgebung

Bewilligungspflicht für gewisse nächtliche Bauarbeiten auf Nationalstrassen aufgehoben

Um die Unfallgefahr für die Arbeitnehmenden und Verkehrsteilnehmenden auf stark befahrenen Strassen zu reduzieren, werden Arbeiten auf Baustellten zum Teil in der Nacht oder an Sonntagen verrichtet. Solche Arbeiten waren bis anhin bewilligungspflichtig. Mit dem neusten Beschluss des Bundesrates vom 1. September 2021, entfällt nun die Bewilligungspflicht für bestimmte Arbeiten: 

  • Der neu erschaffene Art. 48a ArGV 2 sieht vor, dass Bau- und Unterhaltsbetriebe für die Beschäftigung ihrer Arbeitnehmenden in der Nacht von der Bewilligungspflicht befreit sind. Dies betrifft Betriebs‑, Unterhalts-, Ausbau- und Erneuerungsarbeiten an Nationalstrassen in direktem Zusammenhang mit Arbeiten an Tunnels, Galerien und Brücken, soweit diese Nachtarbeiten aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig sind. Die Betriebe müssen aber, den Einsatz von Arbeitnehmenden auf solchen Baustellen mind. 14 Tage vor Arbeitsbeginn im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren. 
  • Zudem gilt für Sanierungs- und Ausbauarbeiten auf stark befahrenen Strassen der Nachweis der Unentbehrlichkeit der Nacht- und Sonntagsarbeit neu als vermutet (Ergänzung Anhang
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iusNet AR-SVR 19.10.2021

 

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