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Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für ausgewählte Dienstleistungsbetriebe werden flexibilisiert

Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für ausgewählte Dienstleistungsbetriebe werden flexibilisiert

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Arbeitsschutzrecht

Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für ausgewählte Dienstleistungsbetriebe werden flexibilisiert

An seiner Sitzung vom 10. Mai 2023 beschloss der Bundesrat die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für ausgewählte Betriebe zu lockern. Diese Revision wird von den Sozialpartner unterstützt und ermöglicht eine Flexibilisierung für Betriebe der Informations- und Kommunikationstechnologie (kurz "IKT") und Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung. 

Gestützt auf das Konzept eines Jahresarbeitszeitmodells (parlamentarische Initiative Graber Nr. 16.414) wurden die Art. 32b und 34a der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) wie folgt revidiert: 

  • Mit Art. 32b ArGV2 wird neu vorgesehen, dass Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in Betrieben der IKT mit Projektarbeit und zeitkritischen Aufträgen ermöglicht wird, in bestimmten Situationen über einen verlängerten Zeitraum von 17 Stunden anstatt 14 Stunden zu arbeiten. Zusätzlich kann die tägliche Ruhezeit mehrmals pro Woche von 11 auf 9 Stunden verkürzt oder unterbrochen werden. 
  • Nach Art. 34a ArGV 2 haben 
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iusMail AR-SVR 25.05.2023

 

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