Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage der sexuellen Belästigung (Art. 4 GlG) am Arbeitsplatz. Es äussert sich auch zur Frage der missbräuchlichen Kündigung im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmerin.
Sind im Vertrag die Bedingungen zur Auszahlung des Bonus' aufgezählt und mehrere dieser Bedingungen bei Verlassen des Betriebs nicht erfüllt, besteht kein Anspruch darauf. Dies gilt auch wenn, regelmässig ein Bonus entrichtet wurde, sofern die Arbeitgeberin regelmässig einen Freiwilligkeitsvorbehalt angebracht hat.
Zur Aufdeckung eines gegen die Arbeitgeberin gerichteten schädigenden Verhaltens ausnahmsweise eine Überwachung durch die Arbeitgeberin gerechtfertigt sein. Sind Polizeiangehörige involviert, handelt es sich um eine behördliche Zwangsmassnahme.