Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und Kündigung
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und Kündigung
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und Kündigung
4A_18/2018
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen sexistische Bemerkungen und grobe oder peinliche Kommentare unter die Definition der sexuellen Belästigung nach Art. 4 GlG (Gleichstellunggesetzes; SR 151.1). Die Definition umfasst jedes Verhalten sexueller Natur, darunter auch unangemessene Witze, die zu einem feindlichen Arbeitsumfeld beitragen. Die Arbeitnehmerin war von ihrem Vorgesetzten in ihrer Abwesenheit mit dem Spitznamen «Mistinguett», einer Kabarettistin aus der Belle Epoque, bezeichnet worden. Das Bundesgericht stützte die Auffassung des Kantonsgerichts, dass dieser Begriff heutzutage in der Alltagssprache verwendet wird, um auf vertraute und allgemein liebevolle Weise ein junges Mädchen oder eine junge Frau zu bezeichnen. Selbst wenn die Äusserung des Vorgesetzten nur eine Anspielung für die Bewunderung ihrer Figur war, bestehe kein Grund, die Schwelle der sexuellen Belästigung auf ein solch niedriges Niveau zu setzen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz erfolgte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen ungenügender Leistungen der Arbeitnehmerin; die Beschwerde über die sexuelle Belästigung bei ihrem Arbeitgeber war für ihre Entlassung nicht kausal. Auch das Bundesgericht stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht missbräuchlich i.S.v. Art. 336 OR beendet wurde.