iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

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Entlassung eines Walliser Staatsrates

Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht
Ein entlassener Staatsrat im Kanton Wallis machte geltend, dass bei seiner Entlassung sein Anspruch auf rechtliches Gehör grob verletzt wurde. Zudem argumentierte er, dass seine Entlassung einer Disziplinarstrafe gleichkäme und berief sich dabei auf Art. 66 des kantonalen Personalgesetzes.
iusnet AR-SVR 17.12.2024

Entschädigung für Arbeitsweg und nicht bezogene Ferien

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht
Der Beschwerdegegner war bei einer GmbH als Monteur angestellt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellte der Arbeitnehmer mehrere Forderungen gegen die Arbeitgeberin, namentlich betreffend Arbeitszeit und Ferien.
iusnet AR-SVR 17.12.2024

Entlassung bei Arbeitsunfähigkeit unter welchem Titel?

Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht
Die Beschwerdeführerin arbeitete bei der Stadt Genf im HR. Die Bewertung ihrer Arbeitsleistungen war eigentlich positiv, bis auf ihre zahlreichen krankheitsbedingten Abwesenheiten. Gegen sie wurde ein Verwaltungsuntersuchung eingeleitet, weil sie den Anforderungen ihrer Stelle nicht mehr gewachsen war. Schliesslich wurde sie entlassen.
iusnet AR-SVR 17.12.2024

IV: Bundesgericht ändert seine Adipositas-Rechtsprechung

Jurisprudence
Invalidenversicherung
Die Beschwerdeführerin macht unter Verweis auf die Entwicklung der Rechtsprechung geltend, an der bisherigen Sonderrechtsprechung betreffend Adipositas könne nicht mehr festgehalten werden. Sie leide an einer Adipositas Grad III mit einem Bodymassindex (BMI) von 58. Dies habe zu faktischer Immobilität geführt.
iusnet AR-SVR 26.11.2024

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn auf eine müdliche Anhörung verzichtet wird

Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht
Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion löste das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer ordentlich auf. Zur Begründung führte sie aus, dass das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört sei. Da die Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei und sich das Arbeitsklima zunehmend verschlechtert habe, sei der ordentliche Betrieb des Campus nicht mehr gewährleistet. Mit einem weiteren Entscheid vom selben Tag trat die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion auf den Antrag des Beschwerdeführers zur Eröffnung eines formellen Verfahrens nach der Mobbinggesetzgebung nicht ein.
iusnet AR-SVR 26.11.2024

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