Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn auf eine müdliche Anhörung verzichtet wird
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn auf eine müdliche Anhörung verzichtet wird
Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn auf eine müdliche Anhörung verzichtet wird
Gemäss Vorinstanz ergab sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer Weisungen seiner Vorgesetzen missachtet habe und es zu zahlreichen Beschwerden über sein Verhalten gegenüber Kunden und weiteren Mitarbeitern gekommen war. Weder eine Mediation noch eine Verwarnung hätten Besserung gebracht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Die Vorinstanz habe sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem es auf eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers verzichtete.
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