Weil Art. 22 UVG nur die (materielle) Revision nach Art. 17 ATSG und nicht auch die prozessuale Revision und die Wiedererwägung gemäss Art. 53 ATSG reguliert, und die (strengen) Voraussetzungen der Wiedererwägung von Vergleichen erfüllt waren, durfte die Unfallversicherung auf einen vor 18 Jahren geschlossenen Vergleich zurückkommen und eine Invalidenrente aufheben.
Sabine Baumann Wey kommentiert einen interessanten Fall aus dem Bereich der obligatorischen Unfallversicherung, in dem es um die Abgrenzung zwischen revisionsweiser Rentenabänderung nach Art. 17 ATSG und Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 UVG geht.
Das Bundesgericht befasste sich in diesem Urteil mit der Frage, ob für eine Schlechterstellung der am Recht stehenden Parei im kantonalen Beschwerdeverfahren die gleichen strengen Voraussetzungen wie bei der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gelten.
In diesem in 5er-Besetzung ergangenen Urteil setzte sich das Bundesgericht mit spezifischen Fragen der wiedererwägungsweisen Aufhebung einer ganzen Invalidenrente der Unfallversicherung auseinander.
In diesem Urteil befasste sich das Bundesgericht im Lichte der Di-Trizio-Praxis mit der Frage, ob ein allein familiär bedingter Statuswechsel im Rahmen einer wiedererwägungsweisen Anspruchsüberprüfung zu einer Änderung der Bemessungsmethode führen dürfe.
Das Bundesgericht befasste sich in diesem Urteil mit seiner Praxis, wonach auch rentenzusprechende Verfügungen, welche auf einem Vergleich beruhen, ohne Weiteres in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar sind.
Das Bundesgericht äusserte sich in diesem in 5-er Besetzung ergangenen Entscheid dazu, welche Voraussetzungen an die Motivsubstitution im Beschwerdeverfahren anzulegen sind.