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Öffentliches Personalrecht
Öffentliches Personalrecht
Wenn Freigestellter (einvernehmlich) neue Stelle vor Ablauf der Kündigungsfrist antritt, hat er keinen Anspruch auf die Lohndifferenz
Ein Freigestellter kündigte an, eine neue Stelle vor Ablauf der Kündigungsfrist anzutreten, was die Arbeitgeberin akzeptierte. Aus diesem Grund entstand kein Anspruch auf die Lohndifferenz ihr gegenüber.
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Kein Grund, eine Untersuchung wegen Mobbings durchzuführen
Mangels anderer Elemente als blossen Behauptungen bestand kein Grund, eine Untersuchung über ein mögliches Mobbing durchzuführen und es lag ein begründeter Entlassungsgrund vor.
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Ein Beamter wurde zu Recht verwarnt und es bestand ein begründeter Anlass für die Kündigung.
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Studienreise nach Barcelona führt zu Kündigung eines Lehrers
Wenn ein Lehrer zwei Schülerinnen in einen Nachtclub mitnimmt, eine Flasche Vodka bestellt und alle im selben Bett schlafen, wobei eine von ihnen betrunken war, rechtfertigt das die Entlassung des Lehrers.
Öffentliches Personalrecht
Persönlichkeit einer Whistleblowerin ausreichend geschützt
Weil die Beschwerdeführerin darauf verzichtet hat, die Vertrauensgruppe anzurufen, die speziell für den Schutz der Persönlichkeit zuständig ist, kann sich eine Arbeitnehemrin sich nicht in gutem Glauben über einen mangelnden Schutz ihrer Persönlichkeit beschweren.
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Administrativuntersuchung kann durch interne Juristinnen durchgeführt werden
Administrativuntersuchung darf durch interne Juristinnen durchgeführt werden. Die betreffenden Personen sind nicht per se befangen.
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Beschwerde gegen Kündigung unbegründet
A. wurde gekündigt, weil er beharrlich Freundschaften mit seinen Arbeitskolleginnen und -kollegen schliessen wollte. Das warein jeweils zwar keine Persönlichkeitsverletzungen, jedoch mangelte es dem A. dadurch an Teamfähigkeit, was die Kündigung rechtfertigte.
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Freistellung verletzte Persönlichkeit nicht
Die Freistellung stellte keine Persönlichkeitsverletzung dar, weshalb das Rechtsschutzinteresse im Rechtsmittelverfahren entfiel.
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Wiedereingliederung nicht möglich, wenn wegen 100%iger Invalidität volle IV-Rente bezogen wird
Eine Wiedereingliederung ist nicht möglich, wenn wegen 100%iger Invalidität eine volle IV-Rente bezogen wird.
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Änderung der Arbeitszeiten und Koalitionsfreiheit
Einsitznahme des Dachverbandes verschiedener Gewerkschaften in paritätischer Kommission wahrt rechtliches Gehör. Im Kapitel "Arbeits- und Ruhezeit" der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz enthaltenen Bestimmungen sind nicht im Anwendungsbereich von Art. 3a ArG enthalten.
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