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Meinungsäusserungsfreiheit in der Verwaltung und Reorganisation (8C_767/2016, 8C_774/2016, 8D_5/2016)

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Meinungsäusserungsfreiheit in der Verwaltung und Reorganisation (8C_767/2016, 8C_774/2016, 8D_5/2016)

Ob die Reorganisation die Ursache oder die Konsequenz der Versetzung des Beschwerdeführers war, ist für die Anwendbarkeit der kantonalen Bestimmung zum Umgang mit Versetzungen irrelevant.
iusNet AR-SVR 09.10.2017

Nachträgliche Anpassung eines Gemeindebeschlusses zur Verhinderung von Lohnnachzahlung (Mazzeo vs. Italien, 32269/09)

Rechtsprechung
Internationales Arbeitsrecht
Arbeitsgerichtsbarkeit
Öffentliches Personalrecht

Nachträgliche Anpassung eines Gemeindebeschlusses zur Verhinderung von Lohnnachzahlung (Mazzeo vs. Italien, 32269/09)

Die Vollstreckbarkeit eines letztinstanzlichen Urteils als Teil des Rechts auf ein gerichtliches Verfahren i.S.v. Art. 6 EMRK darf nicht durch nachträgliche Anpassung von Behördenentscheiden ausgehöhlt werden.
iusNet AR-SVR 23.10.2017

Neues Evaluationsverfahren mit angepasster Berufsbezeichnung sowie tieferer Lohneinreihung

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Neues Evaluationsverfahren mit angepasster Berufsbezeichnung sowie tieferer Lohneinreihung

Eine Neubezeichnung der ausgeführten Arbeit unter Einreihung in eine tiefere Lohnklasse ist nach Einführung eines neuen Evaluationssystems zulässig.
iusNet AR-SVR 27.10.2017

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit (8C_204/2017)

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit (8C_204/2017)

Das Personalgesetz des Kantons Wallis enthält die Möglichkeit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit.
iusNet AR-SVR 13.11.2017

Whistleblowing in der Verwaltung (A-7006/2015 )

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Whistleblowing in der Verwaltung (A-7006/2015 )

Ein Kadermitarbeiter hatte Informationen an die Eidgenössische Finanzverwaltung weitergeleitet, um auf Missstände aufmerksam zu machen. Die gegen ihn ausgesprochene Kündigung war jedoch nicht missbräuchlich, weil sie nicht wegen des Whistleblowings, sondern wegen des schlechten Arbeitsklimas ausgesprochen wurde.
iusNet AR-SVR 27.11.2017

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