OKP: Praxisänderung bezüglich der Verfahrenskosten in Wirtschaftlichkeitsverfahren
Das Bundesgericht musste urteilen, ob die gestützt auf Art. 59 KVG verhängten Sanktionen gegen einen Arzt wegen unwirtschaftlicher Praxistätigkeit rechtens waren oder nicht. Es wies die Beschwerde ab, nutzte aber diese Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Parteientschädigung in Wirtschaftlichkeitsverfahren in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anzupassen.
Willkürliche Auslegung durch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
Es war umstritten, wann die 30-tägige Frist zu laufen beginnt, die abzuwarten ist, bevor die säumige Person auf die KVG-Säumigen-Liste aufgenommen wird. Die Auslegung der Vorinstanz, wonach auf die Zustellung des Zahlungsbefehls abzustellen sei, stufte das Bundesgericht als willkürlich ein, weshalb die Beschwerde gutgeheissen wurde.
Gesundheitsdatenfluss in einer Holdingstruktur (Versicherungsbranche)
In der Holdingstruktur einer Versicherung, die mit verschiedenen Gefässen Versicherungen nach VVG als auch nach KVG anbietet, ist der Datenfluss grundsätzlich unterbrochen. Die Entbindung aller "Mitgliedsversicherungen der Groupe Mutuel" von der Schweigepflicht bezieht sich auf Fälle, in denen der Verdacht auf Anzeigeverweigerung oder Betrug besteht.
Beim Auslandspreisvergleich ist naturwissenschaftliche Sicht stärker zu gewichten
Weil die naturwissenschaftliche Sicht stärker zu gewichten ist als ein allenfalls divergierende Zulassungsstatus im Ausland, konnten die Preise eines Arzneimittels und eines ausländischen Medizinprodukts verglichen werden.
Kantonsbeiträge auch für Übergangsfälle 2011/2012 geschuldet
Der Kanton Zürich hat betreffend die Übergangsfälle 2011/2012 anteilsmässige Kantonsbeiträge zu leisten basierend auf der jeweiligen Fallpauschale nach SwissDRG, wobei die auf das Jahr 2012 entfallenden Aufenthaltstage pro rata temporis zu berücksichtigen sind.
FAP und PP eines Medikaments sind neu festzusetzen
Der TQV wird auf der Basis der kleinsten Packung und Dosierung durchgeführt, es sei denn, die kleinste Packung und Dosierung erlaubt insbesondere auf Grund unterschiedlicher Dosierungen bei Therapiebeginn oder unterschiedlicher Packungsgrössen keinen adäquaten Vergleich. Orale Darreichungsformen mit schneller (unveränderter) Wirkstofffreigabe gelten als die gleiche Darreichungsform, während orodispersible Formen als zusätzliche Darreichungsform eingestuft werden.
Der Schlüssel für die KLV-Leistungen ergibt sich aus dem Zeitfaktor und einem Zuschlag respektive Korrekturfaktor für höhere fachliche Qualifikation ("Grade-and-Skill-Mix"), weil qualifiziertes Personal pro Zeiteinheit teurer ist. Er muss sich aber auf die gesamten Besoldungskosten des Pflege- und Betreuungspersonals beziehen.