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Zuständigkeit des Schiedsgerichts: Auslegung des Art. 89 Abs. 2 KVG

Zuständigkeit des Schiedsgerichts: Auslegung des Art. 89 Abs. 2 KVG

Rechtsprechung
Krankenversicherung -­ Krankentaggeld

Zuständigkeit des Schiedsgerichts: Auslegung des Art. 89 Abs. 2 KVG

Ein Arzt war sowohl im Kanton Zürich als auch im Kanton St. Gallen tätig. Ihm wurde vorgeworfen, er habe über die OKP abgerechneten Behandlungen ohne entsprechende Berufsausübungsbewilligung teilweise im Kanton Zürich vorgenommen. Das im Kanton St. Gallen angerufene Schiedsgericht trat wegen fehlender Zuständigkeit auf die Klage nicht ein und überwies diese dem Schiedsgericht des Kantons Zürich. Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten damit, dass einzig vom Beschwerdegegner im Kanton Zürich erbrachte Leistungen umstritten seien. Zu prüfen gilt, wie es sich in Konstellationen wie der vorliegenden verhält, in denen eine Arztperson gleichzeitig in zwei oder mehreren Kantonen eine Praxis hat (Auslegung des Art. 89 Abs. 2 KVG).

Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (E. 3.2). Örtlich zuständig nach der Alternativanknüpfung von Art. 89 Abs. 2 KVG ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, in dem die Arztperson – unter Berücksichtigung ihrer gesamten Praxis –...

iusNet AR-SVR 05.07.2023

 

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