UVG-Komplementärrente in eigenem Koordinationssytem und lex specialis zu Überentschädigungsbestimmungen im ATSG
Die Beschwerdeführerin wollte ihre Anwaltskosten an die Rückforderung der Unfallversicherung anrechnen, die durch den rückwirkenden Erhalt einer IV-Rente entstand. Das Bundesgericht stellte klar, dass die UVG-Komplementärrente in einem eigenen Koordinationssytem bestimmt wird und dass diese Bestimmung den allgemeinen Überentschädigungsbestimmungen des ATSG vorgehen.
Zeugniskorrektur war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Die zivilrechtliche Beschwerde war unzulässig, weil es ihr am Streitwert und der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mangelte, und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war, soweit zulässig, unbegründet.
Nach Vorwürfen der sexuellen Belästigung wurde die Anstellung eines ausserordentlichen Professors bedingt um ein Jahr verlängert und eine Administrativuntersuchung eingeleitet, was rechtens war.
Soziale Dienste sind beschwerdelegitimiert, wenn sie die versicherte Person dauerhaft unterstützen
Weil der soziale Dienst die versicherte Person dauerhaft unterstützte, hatte er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides der IV-Stelle und war damit beschwerdelegitimiert.
Kündigung nach unmöglicher Sicherheitsprüfung rechtens: keine Entschädigungspflicht
Weil Sicherheitserklärung fehlte, war Anstellungsbedingung nicht erfüllt, weshalb Arbeitsverhälts beim VBS aufgelöst wurde, ohne dass Arbeitnehmer dafür entschädigt worden wäre.
Freiwilliger, individueller und unabhängiger Austritt aus der beruflichen Vorsorge
Weil der Austritt eines Beschwerdeführers aus der Unternehmung G. freiwillig, individuell und unabhängig von einem Abgang war, der möglicherweise einen Fall von Teilliquidation hätte darstellen können, bestand kein Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven.
Die Versetzung des Beschwerdeführers änderte die Anstellungsbedingungen nicht, war auch keine Sanktion und erforderlich, um den reibungslosen Betrieb der Gefängnisse zu gewährleisten. Dementsprechend handelte es sich bei der Versetzung um eine organisatorische Massnahme und keine anfechtbare Verfügung, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten war.
Keine Persönlichkeitsverletzung eines Abteilungsleiters im Kanton Schwyz
Der Beschwerdeführer vermochte nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewandt oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die Nichtigkeit der Kündigung verneinte.