Corona-Erwerbsersatz: Beschwerde gegen verweigerte Neuberechnung teilweise gutgeheissen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde einer Frau gegen die verweigerte Neuberechnung ihrer Corona-Erwerbsausfallentschädigung teilweise gut. Die vom Bundesrat für den Zeitraum bis zum 16. September 2020 getroffene Regelung ist aufgrund der damaligen Dringlichkeit der Situation nicht zu beanstanden. Die anschliessend bis Ende Juni 2021 geltende Regelung verstösst jedoch gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit.
Obwohl die versicherte Person glaubhaft machen konnte, dass sie ohne Militärdienstpflicht eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, wurde sie den Erwerbstätigen nicht gleichgestellt. Weil aus der versicherten Person aus unterbliebener oder ungenügender Aufklärung kein Rechtsnachteil entstehen darf, kann die Bemessungsgrundlage nachträglich korrigiert werden.
Auch bei Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder während des Dienstes beendet hätten, ist - wenn glaubhaft gemacht - an den Lohn anzuknüpfen, der durch eine unselbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer verdient worden wäre.
Für Erwerbsausfall ist Einkommen massgeblich, das tatsächlich ausbezahlt wird
Die Arbeitgeberin meldete der Ausgleichskasse für ihren Direktor (arbeitgeberähnliche Person) für das Jahr 2020 ein gegenüber den Vorjahren deutlich erhöhtes Einkommen, das auf seinem Kontokorrent gutgeschrieben wurde, und machte einen Anspruch auf Covid-19-Erwerbsersatz geltend.
Weil die Ausübung eines Parlamentsmandats Arbeit ist, endete der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung vorzeitig, nachdem die Arbeit wieder aufgenommen worden war.
Der Begriff "aktuellere Steuerveranlagung" im Kontext der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Der Begriff "aktuellere Steuerveranlagung" bezieht sich auf das Jahr 2019, in dem die A. die Einkommensgrenze überschritt, weshalb ihr keine Entschädigung zustand.
Kein Raum für richterliche Lückenfüllung bezüglich Corona-Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende
Schematismus bei Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz von Selbständigen genügt Anforderungen von Art. 36 BV hinsichtlich der Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit.
Beschwerdelegitimation und örtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte sich für das Bundesgericht die Frage, ob das BSV bei Streitigkeiten über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona-Virus beschwerdelegitimiert sei. Zudem befasste es sich mit der örtlichen Zuständigkeit im kantonalen Verfahren.
Betriebszulagen für selbständig erwerbende Frauen bei Mutterschaft
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob selbständig erwerbende Frauen bei Mutterschaft zusätzlich zur Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf Betriebszulagen haben.