Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat im Urteil VB.2023.00224 vom 22. November 2023 entschieden, dass der Neubeurteilung von personalrechtlichen Anordnungen die aufschiebende Wirkung in Anwendung von § 4 in Verbindung mit § 25 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) nicht entzogen werden kann. Dieser Entscheid hat weitreichende Folgen, insbesondere für Kündigungen, Entlassungen und personalrechtliche Massnahmen wie die Einstellung im Amt oder auch die Freistellung.