Die fristlose Entlassung eines langjährigen, verdienten Arbeitnehmers, unter anderem weil er praxisgemäss Ferien auch kurzfristig und unangemeldet bezog, ist ungerechtfertigt. Insbesondere ist problematisch, wenn die Begründung der fristlosen Entlassung erst 10 Monate nachdem der Arbeitnehmer darum gebeten hatte, erfolgt. Dessen vorgängige abrupte Freistellung, von der er in den Ferien über die Medien erfuhr, fällt ebenfalls ins Gewicht. Eine sehr hohe Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung ergibt sich, wenn sie gestüzt auf einen sehr hohen Lohn berechnet wurde. Da dieser im Rahmen der Vertragsfreiheit durch die Parteien im Arbeitsvertrag festgelegt wird, ist dieses Ergebnis nicht zu beanstanden.