Sicherstellung von Leistungen (Art. 56 BVG)
Sicherstellung von Leistungen (Art. 56 BVG)
Sicherstellung von Leistungen (Art. 56 BVG)
Mit diesem zur Publikation vorgesehenen Entscheid hat das Bundesgericht zunächst entschieden, dass auch eine Gemeinschaftseinrichtung für ein zahlungsunfähiges Versichertenkollektiv die Sicherstellung von Leistungen beim Sicherheitsfonds beantragen kann (E. 4.3). Art. 56 Abs. 3 BVG spricht zwar einzig von "Vorsorgewerken", wie sie nur bei Sammeleinrichtungen, nicht aber bei Gemeinschaftseinrichtungen vorkommen (E. 3.1 und E. 4.2). Eine rein wörtliche Auslegung widerspricht indes der Absicht des Gesetzgebers (E. 4.2).
Zu prüfen war weiter der vom Sicherheitsfonds erhobene Einwand, es läge eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen des Sicherheitsfonds vor, weshalb keine Sicherstellung der Leistungen zu gewähren sei (Art. 56 Abs. 5 BVG; E. 6). Was darunter zu verstehen ist, lässt sich weder dem Gesetz noch der Verordnung über den Sicherheitsfonds (SFV) entnehmen (E. 6.2). Gemäss den Materialien kann darunter sowohl die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit wie auch die missbräuchliche Erhöhung bzw. Ausrichtung der Leistungen fallen (E. 6.2 und E. 6.3.1). Letzteres wäre etwa dann der Fall, wenn bei...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.