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Bundesrechtliche Grenzen für die kantonale Spitalplanung bei der Beschränkung der Kostenübernahme von ausserkantonalen Behandlungen

Bundesrechtliche Grenzen für die kantonale Spitalplanung bei der Beschränkung der Kostenübernahme von ausserkantonalen Behandlungen

Rechtsprechung
Krankenversicherung -­ Krankentaggeld

Bundesrechtliche Grenzen für die kantonale Spitalplanung bei der Beschränkung der Kostenübernahme von ausserkantonalen Behandlungen

Das Bundesgericht stellte in diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil fest, dass eine kantonalrechtliche Beschränkung von Behandlungen in Listenspitälern anderer Kantone unzulässig ist, sofern sie nicht auf der Liste des beschränkenden Kantons enthalten seien. Das Bundesgericht hob eine diesbezügliche Neuenburger Verordnungsbestimmung auf, die vorsah, dass Behandlungen von Neuenburgern in Listenspitälern anderer Kantone gewisser Disziplinen auf eine behördlich zu bestimmende Höchstzahl zu limitieren seien. Zwar kann ein Kanton laut Bundesgericht Beschränkungen für seine Listenspitäler erlassen. Wenn er dies aber für Listenspitäler anderer Kantone machen wolle, müssten diese Spitäler auf seiner eigenen Spitalliste geführt werden (E. 7.2).

iusNet AR-SVR 21.03.2019

 

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