Die Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit in Fällen von Kinderbetreuung und Familienpflichten ist generell als positiv und eher „grosszügig“ einzustufen. Etwas weltfremd und formalistisch erscheint ein Teil der Begründung in Urteil BGE 143 V 168, wonach einer versicherten Mutter eine tragfähige Kinderbetreuung abgesprochen wurde, obschon ihre generelle Vermittlungsfähigkeit für Nachtarbeit im Pflegebereich bejaht worden war.